Full text : 1904 (0005)

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sind. Diese unschädliche Beseitigung hat auch bezüglich der für die
amtstierärztliche Untersuchung verwahrten Kadaver Anwendung zu
finden, sobald an denselben die Seuche amtstierärztlich festgestellt
ist. Derjenige, unter dessen Obhut sich cin solcher Geflügel—
transport befindet, hat ferner die Abgabe von Geflügel zu
unterlafsen, eine Berührung der verdächtigen Tiere mit anderem Ge—
fluͤgel, sowie eine Verstreuung von Kot, Dünger und sonstigem Abfall
(Federn) und von Futterresten zu verhindern und der nmächst en
Ortspolizeibehörde unverzüglich Anzeige zu er—
statten.

Wird bei solchen Transporten die Geflügelcholera eder die
Hühnerpest festgestellt, so hat die Ortspolizeibehörde die Weiterbe—
förderung zu verbieten und die Absperrung der Tiere anzuordnen.
Die Räumlichkeiten, Fahrzeuge und sonstigen Behältnisse, in denen
das Geflügel untergebracht oder transportirt worden ist, sowie bie be—
treffenden Gerätschaften sind zu reinigen und zu desinfizieren.
Im Falle die Tiere binnen 24 Stunden einen Standort er—⸗
reichen können, wo sie durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen.
kann die Distriktspolizeibehörde die Weiterbeförderung unter der Be—
dingung gestatten, daß die Tiere mit der Eisenbahn zu Wagen oder Schiff
befördert werden, und fremde Gehöfte nicht betreten. Vor Erteilung
der Erlaubnis zur Ueberführung in einen anderen Polizeibezirk ist bei
der Polizeibehörde des Bestimmungsortes anzufragen, ob die Aufnahme
der Tiere möglich ist. Wird die Erlaubnis zur Ueberführung der
Tiere in einen anderen Polizeibezirk erteilt, so ist die betreffende
Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntnis zu setzen.
Die Ortspolizeibehörden haben den verantwortlichen Begleitern
von Geflügeltransporten auf ihr Verlangen zur Verscharrung gefallenen
oder getöteten Geflügels geeignete Plätze anzuweisen.
Hievon werden die Bürgermeisterämter mit dem Auftrage ver⸗—
staͤndigt sich mit den Bestimmungen der bezügl Ministerial-Bekannt⸗
machung genauestens bekannt zu machen und dieselben den Landwirten
            
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