Full text : 1904 (0005)

407

Nr. 3507 X.

Homburg, den 24. November 1904

Circular M197.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
Maßregeln zur Bekämpfung der Ge⸗
flügelcholera.

Die zur Bekämpfung der Geflügelcholera unterm 12. Mai 1902
Nr. 13 135J —Kr.A-Bl. 1902S. 70 — erlassene Anordnung wurde
gemäß F 14 der Ministerial-Bekanntmachung vom 4. Septbr. 1908
Nr. 17816 — Ges. und Verordnungsblatt 1903, S. 467 u. ff. —
außer Wirksamkeit gesetzt.
An deren Stelle treten die einschlägigen Vorschriften der bezeich—
neten hohen Ministerial-Bekanntmachung.
Für das auf dem Transporte befindliche Geflügel
enthält F 10 der erwähnten Bekanntmachung die nunmehr maßgebenden
Bestimmungen und lautet derselbe:

8 10.

Treten unter Geflügel, welches auf dem Transporte sich
befindet, Todesfälle ein, die sich nicht mit Sicherheit auf an—
dere Ursachen als Geflügelcholera oder Hühnerpest zürückführen lassen,
so hat derjenige, unter dessen Obhut die Tiere sich befinden,
dafür zu sorgen, daß die verendeten sowie auch die etwa getöteten Tiere
bis auf einige für die Untersuchung durch den beamteten Tierarzt zu
verwahrende Kadaver entweder unterwegs oder am nächsten Standort
unschädlich beseitigt werden, und zwar durch Verbrennen oder nach
Bestreuung mit frisch gelöschtem (Aetz-)Kalk durch Vergraben in
Gruben, die von einer mindestens !/3 Meter dicken Erdschicht bedeckt
            
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