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werden, werden die Ortsschulbehörden in den Landgemeinden und in
Stadtgemeinden unter 5000 Seelen ermächtigt, den Unterricht an den
Volksschulen, soweit es nach den örtlichen Verhältnissen veranlaßt
erscheint, am 1. Dezember laufenden Jahres ganz oder teilweise aus—
fallen zu lassen.
J. V.
Conrad.