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gungder Gemeidebehörde des letzten Anstellungsortes
zu den Belegen erbringen zu lassen.
Falls hiebei ermittelt werden sollte, daß eine in den Ruhestand
versetzte Lehrperson im Genusse eines gemeindlichen Pensionszuschusses
irgend welcher Art sich befindet, so ist der eingewiesene Pensionszu—
schuß aus der Pensions- und Relikten- Unterstützungs-Zuschußkasse
dem Einzuge zu unterstellen oder, wenn ersterer den Betrag des
letzteren nicht erreicht, entsprechend zu kürzen. Ferner sind die zu
Unrecht erhobenen Bezüge zum Rückersatze zu bringen.
Die Gemeinde-Einnehmer werden im Vollzuge einer h. Regie—
rungs-Entschließung vom 12. ds. Mts. Nro. 27434 Mvon Vorstehen⸗
dem zum Zwecke eines ordnungsmäßigen Vollzugs verständigt und
dabei angewiesen, für die Folge über die geleisteten Lehrerpensions—
zahlungen sofort am Jahresschlusse Abrechnung zu pflegen.
Die in Betracht kommenden Personen werden den betr. Buürger⸗
meisterämtern und Einnehmereien jeweils mitgeteilt werden.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.
An
die Bürgermeisterämter
u. Einnehmereien des Bezirks.