Full text : 1904 (0005)

375

Nr. 2002, 3051 u. 8058 X.

Hamburg, den 18. Oktober 1904.

Circular M 182.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
Vollzug des Invalidenversicherungs⸗
gesetzes.

Unter Bezugnahme auf die Wahlordnung für die Vertreter der
Arbeitgeber und der Versicherten (M.-A.-“Bl. 1899 S. 735) werden
die Bürgermeisterämter angewiesen, umgehend anher mitzuteilen,
wie viel versicherungspflichtige Personen ungefähr — ausschließlich
der Mitglieder von Fabrikkrankenkassen und Knappschaftskassen —
in dem Bürgermeistereibezirke vorhanden sind. Teilweise werden die
Gemeindekrankenversicherungsregister, teilweise auch die Verzeichnisse
über die ausgestellten Quittungskarten Ausschluß bieten.
Des Weiteren ist durch Einvernahme der Vorstände der etwa
vorhandenen Orts-, Betriebs-jund Fabrikkrankenkassen und Knappschafts-—
kassen festzustellen, wie viele versicherte Mitglieder nach dem Invaliden—
versicherungsgesetze die fraglichen Kassen haben.
Zugleich wäre noch zu berichten, ob in den Vorständen dieser
Kassen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertreten sind.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.

An

die Bürgermeisterämter
des Bezirks.
            
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