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Nr. 2951 X.
Homburg, den 6. Okltober 1804.
Circeular Mi176.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Neuerstellung der Kataster, hier
Schneiderinnen Modistinnen ꝛc.
F 17. Februar 1904 4
Durch Kaiserl. Verordnung vom RI . sind die
F5H 135—1839 b G. O. mit gewissen Abänderungen für anwendbar
erklärt auf Werkstätten, in welchen Frauen- und Kinderkleidung
(Mäntel, Kleider, Umhänge und dergleichen) im großen oder auf
Bestellung nach Maß für den persoönlichen Bedarf der Besteller an—
gefertigt oder bearbeitet wird, ferner auf Werkstätten, in welchen
Frauen- und Kinderhüte besetzt (garniert) werden.
In den eingesandten Verzeichnissen der gewerblichen Betriebe
finden sich derartige Betriebe in auffallend geringer Anzahl verzeichnet,
so daß anzunehmen ist, daß dieselben beim Aufstellen der Kataster
von den Ortspolizeibehörden übersehen wurden.
Es ist daher nit tunlichster Beschleunigung ein Verzeichnis
derjenigen Kleidermacherinnen (Kleidernaͤherinnen) und Modistinnen
aufzustellen, welche fremde Arbeiter beschäftigen oder denen etwa für
die Beschaͤftigung von Kindern Arbeitslarten ausgestellt wurden.
Dasselbe ist bis längstens 16. 1. Mts. anher vorzulegen.
Den Gemeinden unter 1000 Einwohnern sind etwaige Fehl—
anzeigen erlassen.
—J—
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.
An
die Bürgermeisterämter
des Bezirks.