Full text : 1904 (0005)

361

Nr. 2733 X.

Homburg, 6. Oktober 1904.
Circular M 173.

Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Die Handhabung der Sicherheitspolizei
in Bezug auf Zigeuner.
Inhaltlich Entschließung der k. Regierung der Pfalz vom 10.
vorigen Monats sind in neuerer Zeit wieder mehrfach Klagen über
zunehmende Belästigung der Bevölkerung in der Pfalz durch Zige uner
laut geworden.
Dieser Umstand berechtigt zu der Annahme, daß seitens der
Polizeiorgane die zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens erlassenen
Vorschriften nicht allenthalben mit der erforderlichen Strenge durch—
geführt werden.
Es besteht daher Veranlassung, die Bürgermeisterämter und Gen—
darmeriestationen unter Hinweis auf die bestehenden diesbezüglichen
Vorschriften (Ministerial-Bekanntmachung vom 11. April 18853 —
M.-⸗A.“Bl. S. 101 —, vom 5. Oktober 1880 — M.AnBl. S.
289 — und insbesondere auf die Regierungsentschließung vom
31. Juli 1897 Nr. 13 189 E, (abgedruckt im Circular Nr. 56
vom Jahre 1897) neuerdings anzuweisen, beim Auftreten derartiger
Banden mit der äußersten Strenge vorzugehen.
Insbesondere wird die tunlichst rasche Verständigung der nächsten
Gendarmeriestation — durch Telegramm, Telephon oder Radfahrer —
beim Auftreten von Zigeunern in den Gemeinden den Ortsvorständen
zur Pflicht gemacht.

Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.

An
die Bürgermeisterämter
und k. Gendarmeriestationen
des Bezirks.
            
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