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Homburg, den 4. Oktober 1904.
Circular Mé 172
—A
Homburg.
Betreff:
Ausstellung der Wählerlisten für die
Gemeinderatswahlen.
Es besteht Veranlassung, darauf aufmerksam zu machen, daß
Art. 10 Abs. II. der Gemeindeordnung durch das Ausführungsgesetz
zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine geänderte Fassung erhalten hat.
Dieselbe lautet:
„Als selbständig sind nicht zu erachten
1) Personen, welche entmündigt sind.
2) Dienstboten, Gewerbsgehilfen, die in die häusliche Gemein⸗
schaft des Dienstherrn aufgenommen sind, sowie Kinder, die
dem elterlichen Hausstand augehören und von dem Fami—
bienhaupt unterhalten werden.“
Hiernach sind sämtliche Söhne, die micht von dem Familien⸗
haupte unterhalten werden, in die Wählerlisten aufzunehmen, sofern
die übrigen Voraussetzungen des Art. 10 Abs. J1 der Gemeinde—
Ordnung gegeben sind.
Kgl. Bezirksamt
Stöhsel.
An
die Bürgermeisterämter
des Bezirks.