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vorzulegen. Von Amtswegen kaun der Gemeinderat keine Be—
richtigung der Wählerliste vornehmen. TDerselbe hat sich lediglich
mit den erhobenen Reklamationen zu befassen. Die Beschlüsse des
Gemeinderats sind den Beteiligten mittelst Zustellung je einer schriftlichen
Ausfertigung des Beschlusses gegen Nachweis zu eröffnen mit
dem Beifügen, daß hiergegen innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Tagen
Rekurs zulässig ist, welcher bei dem Bürgermeisteramte einzureichen
wäre. Diese Beschwerdeeingaben wären sodann unter eingehender
Schilderung der einschlägigen Verhältnisse alsbald dem Bezirksamte
zur zweitinstanziellen Verbescheidung vorzulegen.
Die nach den Beschlüssen des Gemeinderats veranlaßten Listen—
berichtigungen sind in der Art vorzunehmen, daß die in den Listen
enthaltenen, aber für wahlunfähig befundenen Personen mit ent—
sprechendem Randvermerke gestrichen, Neueinträge aber am Schlusse
bewirkt werden.
Die erforderlichen Formularien für die Wählerlisten werden den
Bürgermeisterämtern mit Gegenwärtigem hinausgegeben.
Da die berichtigten Listen die Grnudlage der Wahl bilden
und niemand wählen oder gewählt werden kann, der nicht in
der Wahlliste steht, wird erwartet, daß bei deren Anfertigung
mit der größten Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit verfahren wird.
Bei der Bekanntmachung über das Aufliegen der Wählerlisten
ist ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß alle Personen,
welche nicht in der Wahlliste eingetragen sind, von der Wahi
zurückgewiesen werden müssen.
Es kann also niemand wählen oder gewählt werden, der in
dieser Liste nicht eingetragen ist, es sei denn, daß er erst nach Ab—
lauf der Reklamationsfrist wahlberechtigt geworden oder sein Wahl—
recht erst seit Abschluß der Liste durch Entscheidung einer höheren
Instanz anerkannt worden wäre. (Art. 105 Abs. VI der Gemeinde—
Ordnung.) Die eine wie die andere dieser beiden Voraussetzungen hat er
beim Wahlausschusse durch ein Zeugnis der Gemeindeverwaltung
nachzuweisen.