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3) auch zu bemerken, ob und in welchen Jahren wahrend der
Studienzeit, sewie in welcher Lehrerbildungsanstalt sie Stipen—
dien erbeten bezw. erhalten haben.
Im Falle der Verneinung des unter Ziff. 3 erwähnten Punktes
haben die Gesuchsteller amtliche Vermögens-Zeugnisse beizubringen,
welche übrigens auch dann neu erhoben und vorgelegt werden lönnen,
wenn allenfalls wesentliche Aenderungen in den Vermögensverhältnissen
der Gesuchsteller oder ihrer Eltern inzwischen eingetreten sind.
Von diesem Zirkular sind die Schuldiensterspe!tanten und
Schulpraktikanten mit dem Bemerken geeignet zu verständigen, daß
die gehörig belegten Gesuche bhis längstens 15. Oktober ds.
Is. hierher eingereicht werden müssen.
Kgl. Bezirksamt:
Stösel.
An
die Bürgermeisteraämier
des Bezirks.