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Nr. 2631 X.
Homburg, den 13. September 1804.
sireular fMs 164.
Königliches Bezirksamt
Houburg.
Betreff:
Die Behandlung der portopflichtigen
Korrespondenz zwischen kbayerischen
z. und auswaärtigen Behörden.
Für die Behandlung der portopflichtigen Korrespondenz zwischen
den Behörden der deutschen Bundesstaaten bestehen nachstehende, in
Geib's Handbuch Bd. 1 S. 59 abgedruckten Grundsätze:
1) Portopflichtige Sendungen sind stets von der absendenden
Behoörde zu frankieren.
2) Bei Korrespondenz zwischen Behörden in Parteisachen entrichtet
die absendende Stelle das Porto auch in solchen Fällen, in
welchen die Pflicht zur Portozahlung einer im Gebiete der em—
pfangenden Stelle befindlichen Partei obliegt.
3) Die empfangende Stelle ist zwar befugt, den Portobetrag von
der Partei einzuziehen, jedoch soll von einer Erstattung des—
selben an die absendende Behörde des anderen Staates bis
auf weiteres Abst and genommen werden.
Zur Vereinfachung des Geschäftsverkehrs sind nunmehr sämt—
liche Bundesstaaten dahin übereingekommen, den Frankierungszwang
auch für Pestsendungen von Gemeindebehörden an Behörden anderer
Bundessigaten einzuführen und haben zufolge Ministerial-Entschließung
vom 3. Juli 1896 die vorstehend bekannt gegebenen Grundsatze auch für
den Verkehr von inländischen Gemeindebehörden mit den Staats- und
Kommunalbehörden der anderen Bundesstaaten zur Anwendung zu
gelangen.