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wird auf die Entschließung des k. Staatsministeriums des Innern
vom 19. August ds. Irs. (M.-A.-Bl. Nro. 25, S. 839) verwiesen.
Diejenigen Personen, welche mit Reben oder Rebteilen Handel
treiben und zur Führung der obenbezeichneten Bücher verpflichtet sind,
sind auf Grund entsprechender Erhebungen alsbald anher namentlich
mitzuteilen. Im übrigen sind Vollzugsanzeigen erlassen.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.
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A⸗
An
die Bürgermeisterämter
des Bezirks.