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Homburg, den 7. September 1904.
Circular M160.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Die Bekämpfung der Reblaus.
Die Ortspolizeibehörden werden hiemit angewiesen, für sofortige Be—
kanntmachung des Gesetzes vom 6. Juli 1904 ,Betreff die Bekämpfung
der Reblaus“ (R.-Ges.“Bl. Nro. 30 S. 261 ff) insbesondere der
am 1. ds. Mts. in Kraft getretenen Bestimmungen der 9 83, 5,9
bis 11, 18, 14, Abs. 1, 2, 8 15 und der gleichzeitig außer Kraft
tretenden 94, 5, 12 des Gesetzes, betr. die Abwehr und Unterdrückung
der Reblauskrankheit v. 3. Juli 1883 (R.Ges.-Bl. S. 149), Sorge
zu tragen und die untergebenen Organe, Feldschützen ꝛc. mit ent—
sprechender Instruktion zu versehen.
Den Weinbautreibenden selbst, sowie die Gärtner und sonstige
Personen, welche mit Reben oder Rebteilen Handel treiben, sind die
neuen gesetzlichen Bestimmungen namentlich auch über die Verpflichtung
der letzteren zur Führung von Büchern über den Rebenhandel besonders
bekaunt zu geben und sie vor dem Bezuge fremder Reben unter Hin—
weis auf die Strafbestimmungen und die mit der Einfuhr von Reben
verbundene Gefahr der Einschleppung der Reblaus und Rebenkrank—
heiten zu warnen.
Gesuche um Ausnahmen bezüglich des Verkehrs mit Reben
zwischen benachbarten Weinbaubezirken sind nach der Entschließung
desk. Staatsministeriuns des Innern vom 9. August ds. Irs.
(M.-A.Bl. Nro. 22 S, 287) von der k. Regierung zu bescheiden.
Bezüglich der Bildung der Weinbaubezirke und der Zugehörigkeit
des Amtsbezirkes Homburg zum Aten pfälzischen Weinbaubezirke