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zunehmen und etwa säumigen Grundbesitzern eine letzte Frist
von 4 Tagen zum ordnungsgemäßen Vollzug der Reinigung zu setzen.
Nach fruchtlosem Ablaufe auch dieser Frist sind die Namen
etwaiger Säumiger anher anzuzeigen, damit ihre Bestrafung in die
Wege geleitet und die Reinigung auf ihre Kosten angeordnet werden
würde.
Ueber den Befund der vorgenommenen Kontrolle haben die
Bürgermeisterämter zugleich unter Angabe der mit den Reinigungsar—
beiten etwa im Rückstande befindlichen Grundbesitzer zuverlässig bis
10. Oktober nächsthin anher Anzeige zu erstatten.
Insoweit die Gemeinden, Stiftungen oder sonstige öffentliche
Korporationen als Besitzer angrenzender Grundstücke zur Reinigung
von Wasserläufen verpflichtet sind, gewärtige ich zuverlässig, daß seitens
derselben gleichfalls bis zum Schlusse dieses Monats
sämtliche Reinigungsarbeiten sorgfältig vollzogen werden und daß
hiezu unverzüglich die nötigen Anordnungen getroffen werden.
Soweit in einigen Gemeinden bisher das Herkommen bestand,
die Bach- und Grabenreinigung einheitlich durch die Gemeindeverwaltung
ausführen zu lassen und die Kosten anteilsweise auf die einzelnen
Angrenzer und Räumungspfl lagen, so besteht gegen
die Fortsetzung dieser Uebung diesamts Erinnerung. Bezüglich
der Ausführung der Reinigung ist auch ia viesen Fällen der vorbe—
zeichnete Termin einzuhalten.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.
An
die Bürgermeisterämter
des Bezirks.