Full text : 1904 (0005)

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Ferner wird wiederholt darauf hingewiesen, daß auch die Milch—
gefäße, welche zum Zumessen der Milch an die Käufer benützt
werden, der gesetzlichen Eichpflicht unterliegen.
Für die Dauer der periodischen Nachaichung, d. i. vom 25.
Januar bis Ende Maielfd. Irs., ist der Eichmeister während der
Wochentagen im Eichlokale zu Homburg nicht zu treffen, für die
übrige Zeit des Jahres werden zufolge F 28,2 der Königlichen
Allerhöchsten Verordnung vom 23. November 1869 die Tage
„Dienstag und Freitag“
Vormittags von 8 bis 12 Uhr zur Vornahme von Eichgeschäften
bestimmt.

Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.

An

die Buͤrgermeisterämter
des Bezirks.
            
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