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werwiesen mit dem Bemerken, daß die desfallsigen Gesuche so recht—
zeitig hierher vorzulegen sind, daß deren Bescheidung noch vor Beginn
der Meisterkurse erfolgen kann.
Hinsichtlich der Zulassung, Unterrichts- und Einschreibgebühren
gelten für die Kurse der Blechschmiede und Installateure die gleichen
Bestimmungen wie bei den übrigen Kursen.
Hievon sind die Vorstände der Innungen und Gewerbevereine,
sowie die einschlägigen Handwerker sofort in geeigneter Weise zu
verständigen und ist auf die Beteiligung jüngerer Gewerbetreibender
und älterer Gesellen an solchen Meisterkursen hinzuwirken.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.
An
Ddie Buͤrgermeisteramter
des Bezirks.