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Nr. 1730 X.
Homburg, den 13. August 1904.
Circular M 149
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Der Vollzug des Weingesetzes
Wenn auch die Kellerkontrolle in den Gemeinden des Amtsbe—
zirkes alljährlich durch einen Beauftragten der landwirtschaftlichen
Kreisversuchsstation in Speyer vorgenommen wird, so ist es, um dem
Reichsgesetze vom 24. Mai 1901, den Verkehr mit Wein u. s. w.
betr.,, den wünschenswerten Vollzug zu sichern, doch auch angezeigt,
daß die Ortspolizeibehörden sich die ihnen durch das genannte Gesetz
zugewiesenen Kontrolle gewissenhaft angelegen sein lassen, um die
Thätigkeit der Kreisversuchsstation in dieser Hinsicht wirksam zu
unterstützen.
Unter Hinweis auf das Circular Nr. 6 v. J. 1902 werden
die Bürgermeisterämter wiederholt auf die Verpflichtung zur Vor—
nahme dieser Kontrollen hingewiesen.
Ueber etwaige besondere Wahrnehmungen beim Vollzuge wäre
anher zu berichten.
Kgl. Bezirksamt:
J. V.
Merckle
An
die Bürgermeisterämter
des Bezirks.