Full text : 1904 (0005)

311

Ar. 2327 X.

Homburg, den 10. August 1804.

Circular Mi147.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
Anmeldung der land⸗ und forstwirt—
schaftlichen Nebenbetriebe.

Der Genossenschaftsvorstand der pfälzischen land- und forstwirt—
schaftlichen Berufsgenossenschaft hat laut Mitteilung vom 5. August
1904 angeordnet, daß die Bestimmungen des 8 24 Abs. VII. und
VIII. des Genossenschaftsstatuts neuer Fassung (s. Kr.A.-Bl. 1904
S. B8 /54) bezüglich der Anmeldung der land- oder forstwirtschaftlichen
Nebenbetriebe für den Amtsbezirk Homburg vom 16. August 1904
ab in Vollzug zu setzen seie. Gemäß F 24 Abs. RX des Statutes
hat der Genossenschaftsvorstand ferner den Genossenschaftsmitgliedern
(das sind die Unternehmer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe)
des Amtsbezirks die Verpflichtung auferlegt, über die Verhältnisse
ihrer etwaigen land- oder forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe die er—
forderlichen Auskünfte nach Maßgabe der von ihm für die betreffenden
Nebenbetriebe aufgestellten Fragebögen zu geben.
Unter Bezugnahme auf die Regierungsbekanntmachung vom 18.
März 1904 Kr.A-Bl. S. 533 und die Bekanntmachung des Genossen—⸗
schaftsvorstandes vom 30. April 1904 Kr.-A.Bl. Nro. 10 S. 104
ergeht der Auftrag, durch ortsübliche Bekanntmachung in der Ge⸗
meinde die Betriebsunternehmer auf die Pflicht zur Anmeldung und
Auskunftserteilung aufmerksam zu machen und zur rechtzeitigen Er—
füllung dieser Pflicht aufzufordern, die Anmeldungen entgegenzunehmen
und die entsprechende Ausfüllung der Fragebögen für die Nebenbe—
betrieb herbeizuführen. Auf etwaige unrichtige Angaben der Betriebs—
            
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