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Die erstmalige Nachweisung hat für den Monat
Jali 4904 zu erfolgen. Die Frist zur Einsendung dieser
Nachweisung wird ausnahmsweise bis 25. August d. Is.
verlängert.
2) Zu den in Ziffer J bezeichneten Monatsnachweisungen sind
unfrankierte Postkarten nach besonderem Formular zu verwenden
und wird den Bürgermeisterämtern demnächst eins entsprechende
Anzahl dieser Postkarten als voraussichtlicher Bedarf für das
laufende Jahr zur Uebermittelung an die Fleischbeschauer
zugehen.
Der Bedarf an Postkarten für die folgenden Jahre ist jeweils
bis längstens 1. Dezember anher anzuzeinen, worauf
derselbe den Bürgermeisterämtern durch das unterfertigte Amt zu—
gehen wird.
Der Termin ist im Terminskalender vorzumerken.
Die nichttierärztichen Beschauer sind über die ordnungsmäßige
Ausfüllung und rechtzeitige Cinsendung der vorgeschriebenen Monats—
nachweisungen geeignet zu belehren; die Gemeindebehörden haben,
soweit erforderlich, den nichttierärztlichen Beschauern bei Fertigung
der Nachweisungen an die Hand zu gehen und dafür Sorge zu tragen,
daß die Einsendung der Monatsnachweisungen pünktlich erfolgt.
Kgl. Bezirksamt:
J. V.
Merckle.
An
die Buͤrgermeisterämter
des Bezirks.