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Nr. 2248 X.
Homburg, den 4. August 1904.
Circular I 144.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Fleischbeschau und Schlachtungs-Statistik.
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 1. Juni ds. Irs. die
Einführung einer Fleischbeschau- und Schlachtungs-Statistik beschlossen.
Zum Vollzuge dieses Beschlusses hat das k. Staatsministerium
des Innern mit Entschließung vom 25. Juli ds. Is. Nr. 16854
zunächst für die Schlachtungsstatistik folgende Anordnungen getroffen:
1) Jerer nach 8 5 des Fleischbeschaugesetzes vom 8. Juni 1900
bestellte Beschauer hat künftighin spätestens 8 Tage nach Ab—
lauf eines jeden Monats unter Angabe des Distriktsverwalt—
ungsbezirkes (Bezirksamt des Beschaubezirkes und des
Monats sowie unter Anfügung seiner Namensunterschrift und
seines Wohnortes dem K. Statistischen Bureau in Muͤnchen,
Lerchenfeldstraße 1, mitzuteilen, bei wie viel Pferden und
anderen Einhufern, Ochsen, Bullen, Kühen, Jungrindern,
Kälbern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Hunden er eder
sein Stellvertreter in dem betreffenden Monat die Schlachtvieh—
und Fleischbeschau vorgenommen hat. Nicht als Tier—
ärzte approbierte Beschauer haben für diese Mitteilungen
solche Schlachtungen nicht mitzuzählen, bei denen die Beschau
wegen sachlicher Unzuständigkeit dem tierärztlichen Ve—
schauer überwiesen wurde.
Für Schlachthöfe oder Stadtbezirke mit mehreren Beschauern
kann die Gesamtzahl aller in einem Monate beschauten Schlacht—
ungen auf einer Monatsnachweisung für den ganzen Schlacht—
hof oder Stadtbezirk zusammengefaßt werden.