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Homburg, den 20. Juli 1204.
Fireular M 140.
Koönigliches Bezirksamt
Houburg.
Betreff:
Das Verfahren bei polizeil. Straf—
verfügungen.
Die Bürgermeisterämter werden hiemit auf die Entschließung desk.
Staatsministerium des Innern vom 80. Juni 1904 (Min.A.-Bl. S.
267) hingewiesen, wonach die preußischen und badischen Polizeibe—
hörden angewiesen worden sind, die Zustellung polizeilicher Strafver⸗
fügungen an die in Bayern wohnenden Beschuldigten durch die Post
zu bewirken.
FgFur die bayerischen Gemeindebehoörden besteht sonach keine Ver—
anlassung mehr, etwaigen Ersuchen um die Bewirkung derartiger Zu—
istellungen zu entsprechen.
Kgl. Bezirksamt:
J. V.
Merckle.
An
die Buͤrgermeisterämter
des Bezirks.