Full text : 1904 (0005)

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bei Gebäuden, die eine Hausnummer haben, in der Abt. J des Grund—
buchblattes die Hausnummer. als Teil des Beschriebes anzugeben.
Diese Vorschrift behält gemäß F 10 der Entschließung des k. Staats—
ministeriums der Justiz vom 17. Inli 1900 , die Führung des Grund—
buchs in der Pfalz betr.“ — J.M.Bl. S. 1018 ff — ihre Be—
deutung auch für die Führung des Grundbuchs.
Wenn auch die Angabe der Hausnummer als Eintragung tat—
sächlicher Natur den öffentlichen Glauben des Grundbuches nicht ge—
nießt, so ist es dennoch zur Versicherung von Irrtümmern und Miß⸗
verständnissen seitens der Einsicht Nehmenden und im Interesse der
Grundbuchführung überhaupt sehr erwünscht, daß die im Grundbuche
angegebene Hausnummer mit der wirklichen übereinstimmt, Aender—
ungen daher möglichst vermieden werden.
Bei diesem Anlasse werden die Bürgermeisterämter auch die
Benennung neu entstandener Straßenzüge — soweit
noch nicht geschehen — bei den Gemeinderäten in Anregung bringen
und dafür Sorge tragen, daß an den Eingängen und Ausmündungen
aller Straßen deren Namen — tunlichst auf schönen Emailschildern
— dentlich lesbar angebracht wird.
Ueber den Vollzug ist bis zum 1. Dezember lfid. Irs.
auher zu berichten.

Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.

7

An

die Bürgermeisterämter
des Bezirks.
            
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