Full text : 1904 (0005)

265

Nr. 1983 X.

Homburg, den 7. Juli 1904.

Circular M 120.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
Bekämpfung des Typhus in der Pfalz.

JInhaltlich h. Entschließung der k. Regierung der Pfalz, Kammer
des Innern, vom 30. Juninl. Irs Nr. 15457 M. bez. Betreffs
eignen sich die nachstehend abgedruckten Maßnahmen für „dringliche
Anordnungen der Ortspolizeibehörden gemäß Art. 67 Abs. hII des
Polizeistrafgesetzbuches“ beim Auftreten einer typhusartigen oder
typhusverdächtigen Erkrankung (s. Ziff. 3 des Regierungsaus—
schreibens vom 12. Dezember 1903, Kr.-A.“Bl. S. 143.)
Die Bürgermeisterämter werden deshalb hiemit beauftragt, sofort
nach Anmeldung eines typhus- oder typhusverdächtigen Falles diese
Maßnahmen bis zum Eintreffen weiterer Verfügung seitens des k.
Bezirksamtes anzuordnen.
1) Der Kranke ist sosort möglichst sicher von den Wohnräumen
der Familit, insbesondere von der Küche, von den Geschäfts—
räumen (Wirtschaft, Laden) und Lebensmittelniederlagen
(Milch, Butter, Gemũse, Fleisch) abgesondert unterzubringen.
2) Vor dem Krankenzimmer ist sofort eine Schüssel oder ein
Topf mit Chlorkalkwasser (200 gr. auf 10 Liter Wasser)
aufzustellen, aus deren Inhalt alle Ausscheidungen des Kranken
Stuhlgang, Urin, Auswurf, Erbrochenes) mit einer gleich
großen Menge tüchtig zu mischen sind. Die Ausscheidungen
müssen 2 Stunden stehen bleiben.
3) Im Abort ist ein Eimer mit Chlorkalkwasser (200 gr. auf
10 Liter) aufzustellen und sind von diesem nach jeder Be—
            
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