Full text : 1904 (0005)

264

Nr. 1981 X.

Homburg, den 7. Juli 1904.

Circular M 129.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
Hundevisitationen; hier
der Tierärzte.

GEebühren

Nach Ziffer 8 Abs. II der zum Vollzuge der oberpolizeilichen
Vorschrift vom 21. Juni 1901 über die Visitation der Hunde am
25. Juni 1901 erlassenen Anordnungen kommen dem Tierarzte bei
außerordentlichen Visitationen an seinem Wohnsitze 50 5 für
jeden Hund auf Rechnung des Ertrages der Hundege—
bühren zu.
Da für derartige Visitationen hienach die Hundebesitzer bestimm—
ungsgemäß nichts zu leisten haben, so entspricht es nicht nur obiger
Anordnung, sondern dient auch zur Verhütung von Widersprüchen
und Mißverständnissen auf Seite der Hundebesitzer, wenn sich die
Tierärzte wegen der Bezahlung der Gebühren nicht an den Besitzer
des Hundes sondern ausschließlich an die betreffende Ortspolizeibe—
hörde wenden, zumal letzteres Verfahren auch als das einfachere zu
erachten ist.
Es haben sohin die Bürgermeisterämter in solchen Fällen stets
nur die Hundegebühr von den Hundebesitzern zu erheben und die
Visitationsgebühr an die einschlägigen Herren Tierärzte hinaus zu
vergüten.

Hienach ist künftighin zu verfahren.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.
An

die Bürgermeisterämter
des Bezirks.
            
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