Homburg, den 2. Januar 194
GCircular Me 2.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Die Uebernahme von Nebengeschäften
durch Lehrpersonen
Es besteht Veranlassung, die Allerhöchste Verordnung vom 10.
März 1868, die Uebernahme von Nebengeschäften durch Beamte ꝛc.
betr. (A. Bl. S. 537) bezüglich des Lehrpersonals zur strengen Dar—
nachachtung in Erinnerung zu bringen.
Zu den remunerierlichen Nebenfunktionen, welche ohne vorgängige
dienstliche Bewilligung nicht übernommen werden dürfen, zählt es
auch, wenn eine Lehrperson als Dirigent eines Gesangvereins gegen
Honorar thätig wird.
Hiernach sind die Beteiligten zu verständigen. Die k. Lokal—
schulinspektionen wollen in den Nachweisungen zu den diesjährigen
Jahresschlußprüfungen genau feststellen, welche remunerierliche Neben—
funktionen jede einzelne Lehrperson dermalen versieht.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhßel.
An
die Bürgermeisterämter
und kgl. Lokalschulinspektionen
des Bezirks.