müssen unfehlbar am 6. Februar J. Irs. hier vor⸗
liegen und ist über etwaige Anstände mündliche und schrift⸗
liche Aufklärung sofort zu erholen.
20) Ebenso siud endlich Neservisten, Landwehrmänner
oder Ersatzreservisten I. Classe früherer Ordnung und
die Ersatzzveserviste neuerer Ordnung, welche aus
einem in 8 418 der Wehrordnung angegebenen Grunde für
den Fall einer Mobilmachung oder etwa notwendig werdenden
außerordentlichen Verstärkung des Heeres hinter den
letzten Jahrgang der Reserve oder Landwehr J. oder II. Auf⸗
gebotes zurückgestellt sein wollen, aufzufordern, ihre Gesuche
beim Bürgermeisteramte einzureichen.
Dieselben sind nach F 123 der Wehrordnung zu behandeln und
fofort anher einzusenden.
Der Zivilvorsitzende:
Stöhsel.
An
die Bürgermeisterämter
des Bezirks.