Full text : 1904 (0005)

militärische Alter d. h. im Anfange des Jahres 1904 münd
lich oder schriftlich unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines
ihre Zurückstellung von der Aushebung beantragen.
—
Musterungstermine nicht erscheinen können, müssen ärztliche
Zeugnisse beigefügt werden, welche bürgermeisteramtlich zu
beglaubigen sind, wenn sie nicht vomk. Bezirksar zte aus—
gestellt wurden. 5 62 Ziffer 4 der Wehrordnung.
15) Wer an Fallsucht zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten
drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen und hieher namhaft:
zu machen oder das Zeugnis eines kgl. Brzirksarztes beizu⸗
bringen. F 65 Ziff. 6 der Wehrordnung. Desgleichen sind
Belege über angebliche Leiden (Schwer hörigkeit ꝛc.) der Ersatzkommission
 vorzulegen.
16) Die Militärpflichtigen sind darüber zu befragen, ob sie gerich—
lich bestraft wurden. Bei denjenigen, welche noch nicht bestraft
worden sind, ist unter Bemerkungen beizusetzen: „Ohne
Strafe.“

Hinsichtlich der Militärpflichtigen, welche bestraft wurden
oder sich in Untersuchung kefinden, sind die nötigen Erheb—
ungen zu pflegen und bei dem betreffenden kamen in der
Stammrolle vorzumerken. F 80 und 837 der Wehrordnung.
17) Die Rubriken in den Stammrollen sind genau und gewissen—
haft auszufuͤllen.
18) Nach Aufstellung einer jeden Rekrutierungs Stammrolle ist
auf der letzten Seite derselben — nachdem für etwaige
Nachträge der entsprechende Raum gelafsen ist ausdrüucklich
zu beurkunden, daß trotz ergangener öffentlicher Aufforderung
und ungeachtet der sorgfältigsten Nachforschungen andere Mili—
tärpflichtige als die in der Liste erscheinenden in der Ge—
wmeinde N. nicht ermittelt werden konnten.
19) Die Stammrolle des Jahrgangs 1884 und der beiden
Vorjahre fsamt den gehörig geordneten Belegen
            
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