Geburtsort zur Stammrolle und wenn der Geburtsort im
Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern
oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.
Vorübergehend Abwesende sind durch ihre Eltern oder
Vormuͤnder ꝛc. ꝛc. anzumelden.
4) Die sich anmeldenden Militärpflichtigen sind auf F 25 Ziff. 9
der Wehrordnung aufmerksam zu machen bezuglich ihrer Ver—
pflichtungen bei dem Wechsel des Aufenthaltsortes.
Wer nach Anmeldung zur Stammrolle in eine andere Ge—
meinde verzieht, hat solches sofort dem Bürgermeister des bis—
herigen und des künftigen Aufenthaltsortes anzuzeigen. Das
Bürgermeisteramt des bisherigen Aufenthaltsortes hat die
Abmeldung zu bescheinigen und ungesäumt hierher Bericht zu
erstatten, soferne die Rekrutierungs-Stammrolle bereits hierher
vorgelegt worden ist, andernfalls ist der Wechsel des A ufent—
haltsortes in der Stammrolle ersichtlich zu machen.
5) In Rubrik 9 und 10 der Stammrollen des Jahrganges 1884,
1883 und 1882 ist durch Beisetzung der Jahreszahl und des
Wortes Ja oder Nein zu bemerken, ob der Anmildepflicht
nachgekommen ist oder nicht.
Die Säumigen sind dem Amtsanwalte auf Grund des
Z 25, 11 der Wehrordnung zur Bestrafung zu überweisen
und ist über das Geschehene zu berichten.
5) Wegen Anfertigung der Stammrollen, der vorgeschriebenen
Auszüge aus den Cidvilstandsregistern und sonstigen Belege
wird auf F 44— 46, insbesondere § 46 Ziff. 3 und 7 lit. b
der Wehrordnung sowie auf Circular Nr. 1 Ziff. 17 und
Nro. 5 von 1902 verwiesen.
Diejenigen Militärpflichtigen, welche nicht in ihrem Ge—
burtserte wohnen oder sich aufhalten, sind sowohl in der
Rekrutierungsstammrolle des Geburtsortes als in der des
Aufenthaltsortes oder Wohnortes vorzutragen.
Hiebei ist genau der Geburts- und der Aufenthaltsort