184
daß die zu dem Transport der Milch benutzten Kannen,
Fässer u. s. w. vor ihrer Entfernung aus der Molkerei innen
und außen mit heißer Sodalauge gründlich gereinigt werden,
Die beamteten Tierärzte und Polizeibehörden haben die
Molkereibetriebe zu revidieren und sich dabei namentlich von
der Erfüllung dieser Bedingungen zu überzeugen.
7) In dem Seuchengehöfte und in dessen nächster Umgebung
ist das Festlegen der Hunde anzuordnen.
8) Die Seuche ist erst als erloschen zu erklären und die Des—
infektion erst anzuordnen, wenn die Substanzverluste in der
Maulschleimhaut und an den Klauen vollständig abgeheilt
und vernarbt sind.
Die hiernach zu erlassenden Maßregeln sind, soweit sie über
die Vorschriften der Bundesratsinstruktion vom 27. Juni 1895
hinausgehen, auf Grund des 8 1 dieser Instruktion durch Ministerial—
Entschließung vom 2. September 1902 Nr. 19330 genehmigt worden.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.
An
die Bürgermeisterämter
des Bezirks.