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Homburg, den 17. Mai 1904.
Fircular M103.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Die Bestreitung der Impfkosten.
Nach Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 1875, die Bestreitung
der Impfkosten in der Pfalz betr., fallen die Kosten den betreffenden
Gemeinden zur Last. Nachstehend wird nun das Verzeichnis über die
Verteilung derselben für 1903 mit dem Auftrage mitgeteilt, die Ge⸗
bühren der Impfaͤrzte auf diese, die Kosten der Fornularien aber auf
das kgl. Bezirksamt zur Auszahlung aus den Gemeindekassen sofort
anzuweis en.
Eine Repartition der Kosten auf die Impfpflichtigen resp. deren
Eltern ꝛc. ist unstatthaft.
Die Einnehmereien haben die fraglichen Beträge möglichst
bald an die Impfärzte beziehungsweise das k. Bezirksamt aus
zubezahlen.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.
An
die Bürgermeisterämter
des Bezirks.