Full text : 1904 (0005)

173

Nr. 1397 X.

Homburg, den 13. Mai 1804.

Circular M9IOVoOà.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
Vollzug des 8 1389 Abs. III. des
Invalidenversicherungsgesetzes.

Nach 8 139 Abs. II. und III. des Invalidenrersicherungsge—
setzes vom 13. Juli 1899 ist es Arbeitgebern untersagt, Quittungs⸗
karten nach Einklebung der Marken wider den Willen des Inhabers
zurückzubehalten. Im Widerspruch damit zurückbehaltene Quittungs—
karten sind durch die Ortspolizeibehörde dem Zuwiderhandelnden ab—
zunehmen und dem Berechugten auszuhändigen.
Nachdem nun in letzter Zeit Klagen darüber geführt worden sind,
daß den diesbezüglichen seitens der Versicherten selbst oder in deren
Namen eingereichten Eingaben seitens der Ortspolizeibehörden vielfach
eine Folge nicht gegeben werde, werden die Bürgermeisterämter be—
auftragt, derartige an sie ergehende Ersuchen nach Maßgabe der ge—
setzlichen Bestimmungen stets sofort zu erledigen.
Zugleich sind die Arbeitgeber in ortsüblicher Weise auf die Un—
zulässigkeit einer widerrechtlichen Vorenthaltung von Quittungskarten
mit dem Beifügen aufmerksam zu machen, daß sie abgesehen von der
Straffälligkeit eines derartigen Verfahrens dem Versicherten für allen
Schaden verantwortlich sind, welcher diesem etwa aus der Zurück—
haltung der Karte erwächst.

Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.

An

die Buͤrgermeisterämter
des Bezirks.
            
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