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NAr. 1126 X.
Homburg, den 26. April 1904
Circular M 38.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Die Stellung der berufsmäßigen Stadi—
und Gemeindeschreiber in der Pfalz.
Seitens einiger geprüfter Bewerber um das Amt eines Stadt-—
oder Gemeindeschreibers ist an die k. Regierung die Bitte gestellt
worden, dahin zu wirken, daß bei Besetzung von Gemeindeschreiber⸗
stellen die geprüften Stadt- und Gemeindeschreiber wenigstens den
Volksschullehrern gegenüber, die sich ohnedies in entsprechender Lebens⸗
stellung befänden, in erster Linie berücksichtigt werden.
Dieser Bitte konnte zwar, insoferne durch dieselbe die Erlassung
bindender Anordnungen bezielt wurde, angesichts des rein fakultativen
Charakters der in der Pfalz seit dem Jahre 1900 — Kr.A.Bl.
1900 S. 212 ff. — eingeführten Stadt- und Gemeindeschrei ber—
Prüfung sowie mit Rücksicht auf Art. 62 und 84 der Gemeinde—
ordnung eine Folge nicht gegeben werden; vielmehr ist es den Ge—
meinden unbenommen, auch andere geeignete Persoönlichkeiten mit dem
Amte eines Gemeindeschreibers zu betrauen.
Nachdem indessen bei der fortdauernd steigenden Arbeitslast der
Gemeindeverwaltungen es in größeren Gemeinden und kombinirten
Bürgermeisterämtern auf die Dauer kaum mehr möͤglich bleiben wird,
das verantwortungsvolle Amt eines Gemeindeschreibers im Nebenberufe
zu versehen, muß den in Betracht kommenden Gemeindeverwaltungen
dringend nahegelegt werden, in ihrem eigenen Interesse bei künftigen