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Homburg, den 11. April 15044
Circular M
76.
Koöͤnigliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Unfallverhütungsvorsckriften der land—
und forstwirtsch. Berufsgenossenschaft
für die Pfalz.
Die Unfallverhütungsvorschriften der land- u. forstw. Berufsge—
nossenschaft haben in ihrem allgemeinen Teil einige Zusätze und Aende—
rungen und im Anschluß daran eine neue fortlaufende Bezifferung
erfahren. Die Zusätze und Aenderungen sind enthalten
in den nunmehrigen 69 3, 4, 12, 21 u. 22. Die bisherigen
allgemeinen Unfallverhütungsvorschristen (s. Kr.AuBl. 1902 S.
29 -34) treten hienach außer Kraft.
Die „besonderen Unfallverhütungsvorschriften in Bezug auf
Dreschmaschinen ꝛc.“ (Kr.A.-Bl. 1902 S. 85-87) sind unver—
ändert geblieben.
Den Bürgermeisterämtern geht nun mit gegenwärtigem Circular
eine entsprechende Anzahl in Plakatform hergestellte Abdrücke der
neuen Unfallverhütungsvorschriften mit dem Auftrage zu, in jeder
Gemeinde am oder im Gemeindehaus bezw. an der Gemeindetafel
und an sonst geeigneten Plätzen (auch in Schulhäusern), sowie in
jeder Ortschaft au geeigneter Stelle je ein Eremplar in dauernder,
vor Zerstörung schützender Weise zum öffentlichen An—
schlag zu bringen und hierauf in ortsüblicher Art mit dem Hin—
weis aufmerksam machen zu lassen, daß Zuwiderhandlungen der Strase
unterliegen. Es empfiehlt sich die Phakate aufstarken Pappen—
deckel aufzukleben.. Die im Jahre 1902 hinausgegebenen
Plakate sind, wenigstens was die allgemeinen Vorschriften anlangt,