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domburg, den 13. April 1804.
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Circular I 75.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Impfgeschäft für 1904.
Gemäß 8 4 der kgl. Verordnung vom 17. Dezember 1899, den
Vollzug des Impfgesetzes vom 8. April 1874 betr., (Ges. und Vol.
von 1899 S. 1049) werden nachstehend die Impfdistrikte, sowie die
Tage und Stunden, au welchen die ordentliche, öffentliche Impfung
und die Vorstellung (Kontrolle) der Impflinge vorgenommen werden
soll, mit dem Auftrage bekannt gegeben, Ort und Stunde des Impf—
geschäftes und der Kontrolle sofort und am Tage vor der Impfung
in den betr. Gemeinden und Ortschaften öffentlich bekannt machen
zu lassen mit dem Beifügen, daß Kinder aus Häusern, in welchen
zur Zeit der Impfung ansteckende Krankheiten wie Masern,
Scharlach, Diphterie, Keuchhusten, Typhus vorkommen, nicht zur
öffentlichen Impfung gebracht werden dürfen und daß dem Impfarzt
vorkommenden Falles hievon Mitteilung gemacht werden muß.
Erstimpflinge sind rein gewaschen und mit frischer
Wäsche versehen zur Impfung zu bringen, die Wiederimpflinge
haben mit sauber gereinigtem linken Arme und frischer
Leibwäsche zur Impfung zu erscheinen.
Unter Hinweis auf F 5 der eit. Verordnung ergeht weiter
Auftrag, dem Impfarzt an jedem Impfort einen Polizeis oder Ge—
meindediener, sewie eine mi Vornahme der nötigen Schreib—
geschäfte genügend vertraute Person und ein geeignetes
Lokal, welches notwendigen Falles geheizt sein muß, rechtzeitig zur
Verfügung zu siellen.