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2) alle Urkunden, Befehls-, Protekoll- und Beschlußbücher,
Flur- und Bannbeschreibungen, Gemeinde- und Ortspläne,
Buͤrgerverzeichnisse, Viktualienbeschauprotokolle und Preis—
notierungen, Rechnungen und Voranschläge, Steuer. und Um—
lagerollen ꝛe. ꝛc. aus der Zeit von 1820, welche entweder
von allgemeiner geschichtlicher Bedeutung sind oder als Zeug—
nisse über den Bestand und Umfang der Gemeinde, den Ge—
meindehaushalt und das Gerichtswesen in früherer Zeit sowie
über die Herkunft noch bestehender oder historisch bedeutsamer
Familien das allgemeine Interesse beanspruchen können;
3) Akten über das Eigentum der Gemeinden und Stiftungen,
über Rechtsstreitigkeiten derselben, über Privilegien und wichtige
Erbschaftsangelegenheiten, über Schenkungen und über Lehens-,
guts- und gerichtsherrliche Verhältnisse;
4) die Urteilsbücher und Polizeiakten;
5) die Ortschroniken;
6) die im Besitz ber Gemeinden und Stiftungen befindlichen
älteren Aktenbestände anderer Gemeinden, Stiftungen und
Behörden sowie der Zünfte und ähnlicher Vereinigungen;
7) alle sonstigen geschriebenen oder gedruckten Mitteilungen von
allgemeinem Interesse, wee Sammlungen von Zeitungen,
Flugblättern und Aehnl.
Soferne die Bestände an derartigen Akten nur unbedeutend sind,
genügt es, sie in eigene Mappen getrennt von den übrigen gemeind—
lichen Akten trocken und feuersicher aufzubewahren.
Für größere Bestände sind besondere verschließbare Schränke zu
beschaffen.
Die auf diese Weise ausgeschiedenen Archivalien sind bei Amts—
übergaben dem neugewählten Bürgermeister besonders zu extradieren.“
Kgl. Bezirksamt:
Stöhfel.
An
die Bürgermeisterämter
des Bezirks.