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für deren Sichtung und sichere Aufbewahrung nicht allerwärts die nötige
Vorsorge getroffen zu sein scheint.
Das Bezirksamt wird es sich daher angelegen sein lassen, der
Sicherung derartiger wertvoller Urkunden gegen Verlust und Verderb
die größte Aufmerksamkeit zuzuwenden und jede Gelegenheit insbe—
sondere bei den periodischen Gemeindevisitationen zu benützen, die
Gemeinden in dieser Beziehung aufzuklären und zur Beseitigung be—
stehender Mißstände — event. im Wege staatsaufsichtlichen Einschreitens
— anzuhalten. (Zu vergl. die Entschließung des kgl. Staatsministeri—
ums des Innern vom 18. Mai 1888 M.A.-Bl. S. 199).
Soferne sich die Gemeinden nicht entschließen können, ihre wert—
vollen Urkunden ꝛc. — unter Vorbehalt ihres vollen Eigentums—
und Verfügungsrechts (Zu vergl. die autogr. Regierungsentschließung
vom 16. Februar 1873 Nr. 2732 F.). — bei den Kreisarchiven
zu hinterlegen und sie auf diese Weise auch der archivalischen Be—
nützung zugänglich zu machen, wozu bei jeder sich bietenden Gelegen—
heit aufzufordern ist, erweist sich als wirksames Mittel gegen die
Verschleppung und den Verlust solcher Urkunden ꝛc.
1) die gesonderte Aufbewahrung und
2) die Repertorisirung derselben, da hiedurch die jederzeitige rasche
Kontrolle der Vollständigkeit der Bestände ermöglicht wird.
Das Bezirksamt hat deshalb die Bürgermeisterämter seines Be—
zirks anzuweisen, binnen angemessener Frist ein genaues und
vollständiges Verzeichniß aller im Besitz der Gemeinde, des
Standesamts und der örtlichen Stiftungen befindlichen Alten und
Urkunden unter Beifügung des Datums, des Betreffs und einer kurzen
Inhaltsangabe, sowie gegebenen Falles des Ausstellers der Urkunde
auf haltbarem Papier in duplo anfertigen zu lassen und ein Exemplar
in der Gemeinderegistratur, das zweite beim Bezirksamt zu hinter—
legen.
Das bezirksamtliche Exemplar ist alsbald dem kgl. Kreisarchiv
zur Einsichtsnahme mitzuteilen.
In das Verzeichnis sind aufzunehmen:
1) alle Urkunden auf Pergament: