125
beitern (Kindern und jungen Leuten) in gewerbl. Betrieben in über—
sichtlicher, tabellarischer Ferm enthält und so eine rasche Orientierung
der Bürgermeisterämter und Polizeiorgane bei dem Gesetzesvollzug
ermöglicht (s. Min.A.Bl. 1904 S. 96).
Da auch die Schulbehörden (die K. Distrikts- und
Lokalschulinspektionen, sowie die Ortsschulkommissionen)
und die Lehrer beim Vollzug des Gesetzes mitzuwirken haben, (vgl.
886, 8, 16 und 20 des Kinderschutzgesetzes und Lit. A der Min.-Bekanntmachung
v. 20. Dezember 1903, G.- u. V.-Bl. S. 681),
so wird sich in den größeren Gemeinden auch die Anschaffung einer
Handausgabe des Gesetzes für die Lehrer der obersten Schul—
klafssen empfehlen.
Der Bezug der genannten Handausgabe wird auf Wunsch der
Bürgermeisterämter gleichfalls durch das unterfertigte Amt vermittelt
und wären Bestellungen mit obiger Notiz über den Bedarf an Ar—
beitskarten gleichzeitig anher anzuzeigen.
Kgl. Bezirksamt:
Roesinger.
An
die Bürger veisterämter
es Bezirks.