Full text : 1904 (0005)

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pflichten gehören, so ist nicht abzusehen, warum hiefür eine besondere
Entschädigung bezahlt werden soll. Es werden deshalb auch derartige
Entschädigungen künftighin selbst dann, wenn sie von den beteiligten
Gemeinderäten ausdrücklich zugestanden worden sein sollten, als un—
statthaft dem Abstriche unterstellt werden.
Wenn eine finanzielle Besserstellung der beteiligten Bediensteten
durch die Gewährung derartiger Entschädigungen bezweckt werden will,
so hätte dieselbe auf dem oben vorgezeichneten Wege der Gehaltsauf—
besserung zu erfolgen, was von diesseits nur begrüßt werden würde.
Was endlich die Entschädigungen für die Berechnung der
Kultusumlagen betrifft, so haben die diesbezüglichen Forderungen
einzelner Gemeindeschreiber eine ungebührliche Köhe erreicht.
Um Uebergriffe und Klagen, wie sie schon seitens der Kultusverwal—
tungen vorgebracht worden sind, ferne zu halten, wird daher ange—
ordnet, daß künftighin für die Berechnung dieser Umlagen pro Vor—
trag höchstens 3 Pfennig in Ansatz gebracht werden dürfen, inseferne
überhanpt die verstärkten Gemeinderäte eine Vergütung in dieser Höhe
beschlossen bezw. bewilligt haben. Diese Entschädigung ist im Ver—
hältnis zu der mit der Berechnung der fraglichen Umlagen verbundenen
Arbeit als vollkommen entsprechend zu erachten.
Die Einnehmereien werden angewiesen, die Auszahlung der im
Gegensatze zu vorstehender Verfügung angewiesenen Beträge künftighin
zu verweigern.

Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.

An

die Bürgermeisterämter
u. Einnehmereien des Bezirks.
            
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