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Weiter wurde beanstandet, daß seitens eines Bürgermeisteramtes
in der Liquidalion über die Kosten einer Holzversteigerung dem Ge—
meindeschreiber neben der nach 8 93 der Gemeinde Rechnungs—
Vorschriften für das Schreiben der Holzversteigerungsprotokolle nor—
mirten Gebühr von 25 Hupro Bogen auch noch die gleiche Gebühr
für die für den Schlaghüter bestimmte Abschrift des Protokolles an—
gewiesen und bezahlt wurde. Nachdem die Schlaghüter im Hinblick
auf Fu88 der Geschäftsanweisung für die Bewirtschaftung der Ge—
meinde- und Stiftungswaldungen sich die zur Erlangung ihrer Hut—
zebühren erforderlichen Auszüge aus den Verkaufs- und Versteigerungs—
protokollen selbst zu fertigen haben, so ist diese Ausgabe unzulässig
und hat dieselbe für die Folge bei Vermeidung des Abstriches zu
unterbleiben. Desgleichen wird der vielfach in Gemeinderechnungen
wahrgenommene Bezug von Gebühren für das Ergänzen der Schlag—
register, für Schreiben der Holzabfuhrscheine, sowie der Gebühren
für das Ausschellen und Ausrufen der Holzversteigerungen als un—
zulässig untersagt und hat derselbe für die Folge ebenfalls zu
unterbleiben. Tie fraglichen Arbeiten stellen sich lediglich als allgemeine
Dienstverrichtungen der betr. Beamten bezw. Bediensteten dar, wofür
dieselben ihren Gehalt beziehen. Durch den Entgang dieser Gebuüͤhren
werden die einzelnen in Betracht kommenden Personen wesentliche
Einkommensschmälerungen nicht zu erleiden haben; übrigens bleibt es
den Gemeinderäten unbenommen durch Erhöhung der Gehaltsbezüge
bezw. in besonderen Fällen durch Gewährung von widerruflichen
Gehaltszulagen die entstehenden Differenzen auszugleichen.
Ein weiterer Mißstand muß in dem Bezug von allerlei Neben—
entschädigungen seitens der Gemeindeschreiber z. B. für Aufstellung
von Wegbaulisten, für Berechnung der Umlagen, fuͤr Fertigung
statist. Arbeiten, Führung der Hundeanmeldelisten u. s. w., welche
auf die einschlägigen allgemeinen Budgetpositionen, in der Hauptsache
auf den Artikel „der Gemeindeverwaltung zur Verfügung“ verrechnet
werden. Nachdem in diesen Fällen ebenfalls Dienstverrichtungen in
Frage sind, die zu den gewöhnlichen, alljährlich wiederkehrenden Dienst⸗