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Homburg, den 28. März 1904.
Circular M 63.
Wönigliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Nachweisungen, betreffend die Kranken—
versicherung nach dem Krankenversiche⸗
rungsgesetz vom 15. Juni 1883 in der
Fassung des Gesetzes vom 10. April 1892
und den ergänzenden reichsgesetzlichen
Bestimmungen.
Die im Benehmen mit den Einnehmereien zu erstellenden Nach—
weisungen über die Rechnungsführung der Krankenkassen sind — soweit
noch nicht geschehen — bis längstens 1. April l. Irs. in
doppelter Fertigung zuverlässig anher einzusenden.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.
An
die Buͤrgermeisterämter
u. Einnehmereien des Bezirks.