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h. die Pferde, die bei einer früheren in der betr. Ortschaft ab⸗—
gehaltenen Musterung als dauernd kriegsunbrauchbar be⸗
zeichnet worden sind,
l. die Pferde unter 1.50 m Bandmaß.
Diese Pferde sowie die im Circular 99 von 1902 über Ziff.
II aufgeführten Pferde sind auch in die Listen nicht einzutragen.
2. Die neue Bestimmungstäfelchen, welche den Gemeinden dem—
nächst zugehen, sind von den Pferdebesitzern in der Hand zu
halten, nicht anzuhängen. Dieselben sind wieder einzusammeln
und bei den Mobilmachungsakten zu verwahren.
Eine Musterung der Wagen findet im laufenden Jahre nicht
statt.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.
An
die Bürgermeisterämter
des Bezirks.