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Rr. 600 X.
Homburg, den 2. März 1904.
scireular M 49.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Verhältnisse der Hebammen.
Unter Bezugnahme auf 56 Abs. 1 lit c. der Allerhöchsten
Verordnung vom 28. April 1874, die Hebammenschulen und die
Prüfung der Hebammen betreffend (G.-V. Bl. S. 222), werden die
Bürgermeisterämter angewiesen, bei Ausstellung des den Gesuchen
um Zulassung zu einem Hebammenlehrkurse beizufügenden Zeugnisses
über sittlichen Lebenswandel bei ledigen Frauenspersonen jedesmal
eine entsprechend gefaßte Bemerkung darüber beizufügen, ob die
Gesuchstellerin bereits außerehelich geboren hat.
Im übrigen haben die Bürgermeisterämter vor Ausfertigung
dieser Zeugnisse über das Vorleben der Gesuchstellerinnen, wenn nötig,
geeignete Erkundigungen einzuziehen und namentlich angezeigten Falles
behufs Feststellung etwaiger Vorstrafen sich an den Amtsanwalt des
Geburtsortes zu wenden, um eine zuverlässige Grundlage für die
Zeugnisausstellung zu gewinnen.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.
An
die Bürgermeisterämter
des Bezirks.