Full text : 1904 (0005)

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Nr. 560 X.

Homburg, den 2. Maͤrz 1904.
Circular M 48.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
Die Bezüge der Beamten und Be—
diensteten in Erkrankungsfällen.

Nach F 3 des Krankenversicherungsgesetzes waren bisher die in
Betrieben oder im Dienste des Staates oder eines Kommunalverbandes
beschäftigten Persenen von der Versicherungspflicht (KFz3 1, 2. 24
und 2 b) dann ausgenommen, wenn sie dem Staate oder Kemmunal—⸗
verbande gegenüber in Krankheitsfällen Anspruch auf Fortzahlung
des Gehaltes eder des Lohnes oder auf eine den Bestimmungen des
FG entsprechende Unterstützung mindestens für 13 Wochen nach der
Erkrankung hatten.
Vom 1. Januar 1904 ab tritt dagegen auf Grund der Novelle
rom 25. Mai 1903 die Ansnahme von der Versicherungspflicht für die
unter 5 3 fallenden Personen nur mehr unter der Voraussetzung
ein, daß ihnen neben dem erwähnten Anspruche bei Forldauer der
Erkrankung für weitere 13 Wochen ein Anspruch auf eine dem 86
entsprechende Unterstützung oder auf Gehalt, Pension, Wartegeld oder
aͤhnliche Bezüge mindestens im anderthalbfachen Betrage des Kranken—
geldes zusteht.
Auf diese Gesetzesänderung werden die Bürgermeisterämter hie—
mit ausdrücklich aufmerksam gemacht, damit ihrerseits die im Interesse
ihrer Beamten und Bediensteten etwa noch angezeigten Maßnahmen
veranlaßt werden.

Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.

An
die Bürgermeisterämter
des Bezirks.
            
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