Full text : 1903 (0004)

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Die Bürgermeisterämter werden daher auf diese Punkte besonders
aufmerksam gemacht und angewiesen, künftighin auf beiden Plänen
gemäß 8 67 Abs. III der Bauordnung direkt unter die Untersch riften
der Beteiligten die nachbezeichnete Bestätigung zu setzen:
„Die Vollständigkeit und Richtigkeit vorstehender Unterschriften
wird hiemit bestätigt. Von Ortspolizeiwegen bestehen keine Erinne—
rungen.“ Sollten polizeiliche Erinnerungen gegen das Baugesuch zu
erheben sein, so wären dieselben in Kürze darzulegen. Zu diesen
Bestätigungen, für welche auch eine Gebühr von 50 Nzu Gunsten
der Gemeindekasse zu erheben ist, empfiehlt sich in größeren Gemeinden
die Anschaffung eines Gummistempels, wie derselbe bereits bei einzelnen
Bürgermeisterämtern im Gebrauche ist.
Bri der großen Zahl der täglich einlaufenden Baugesuche und
der bedeutenden Arbeitslast, welche dem unterfertigten Amte durch
deren Prüfung und Verbescheidung erwächst, erwarte ich von den Herrn
Bürgermeistern oder Gemeindeschreibern zuverlässig, daß dieselben
vorstehende Direktiven genaustens beachten.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.

An

die Buͤrgermeisterämter
des Bezirks.
            
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