Full text : 1903 (0004)

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Homburg, den 18. Februar 1803.

scireular Me 41.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
Vollzug der Bauordnung.

Fast täglich müssen von dem unterfertigten Amte Baupläne zur
Ergänzung zurückgegeben werden, weil aus denselben nicht die Situa—
tion im Umkreise von mindestens 25 m um die Bau—
stelle ersichtlich ist (F9 lit. a Ziff. 1 der Bauordnung) oder
weil nicht genau und unzweifelhaft ersehen werden kanun, in wessen
Eigentum die sämtlichen angrenzenden Parzellen
stehen, ob und in welcher Weise dieselben überbaut sind u. s. w.
Es wird daher den Buͤrgermeisterämtern zur Pflicht gemacht,
vor der Vorlage der Pläne sich zu vergewissern, ob dieselben zu der—
artigen Beanstandungen keinen Anlaß geben und zutreffenden Falles
die entsprechende Ergänzung zu veranlassen. Zur Erhöhung der
Uebersichtlichkeit empfiehlt es sich sehr, die Eigentumsgrenzen des Bau—
herrn mit roter Tinte zu umrahmen.
Auch wird in Erinnerung gebracht, daß auf den Plänen
die Bestätigung enthalten sein muß, ob und eventuell
welche Erinnerung von Ortspolizeiwegen gegen das
Bauvorhaben etwa zu erheben sind.
Von diesem ortspolizeilichen Erinnerungsrecht ist bisher nur in ganz
verschwindendem Maße Gebrauch gemacht worden, obgleich schon in
zahlreichen Fällen sowehl rücksichtlich der Baulinien als der Entfernung
bon den Nachbargrenzen (8 49 der Bauordnung) und namentlich auch
der Breite der Cinfahrt (F 51 a. a. O.) Anlaß zu sehr triftigen
Erinnerungen bestanden hätte.
            
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