Full text : 1903 (0004)

bunden 25 9) bezogen werden kann, ist rechtzeitig vor Beginn des
Schuljahres 1903,04 jeder Lehrkraft an den Volksschulen und an
den Mittelschulen auf Rechnung der Schulkasse (Schuletat) ein Exem—
plar zu behändigen.

Das Regelbuch ist dem Unterrichte in der Art zu Grunde zu
legen, daß alle Lehrer für die Durchführung der darin enthaltenen
Normen der Rechtschreibung in den schrift'ichen Ausarbeitungen der
Schule Sorge zu tragen haben.
Neue Lehrbücher und neue Auflagen älterer Lehrbücher werden
fortan in die Verzeichnisse der gebilligten Lehrmittel nur dann auf—
genommen werden, wenn sie nach der neuen Schreibweise gedruckt
sind.

An den Volksschulen und an den Mittelschulen dürfen die nach
der früheren Rechtschreibung gedruckten Lehrbücher bis zum Schlusse
des Schuljahres 19075,08 fortgebraucht werden. Während dieser
fünfjährigen Uebergangszeit dürfen demnach weder die nach der bis—
herigen, noch die nach der neuen Schreibweise gedruckten Lehrbücher
beanstandet werden. Den K. Regierungen, Kammern des Innern,
bleibt jedoch vorbehalten, für den ausschließlichen Gebrauch einzelner
der nach der neuen Rechtschreibung hergestellten Auflagen von Lehr—
büchern für die Volksschulen, insbesondere hinsichtlich der Lehrbücher
für den grundlegenden Schreibleseunterricht, einen fruHheren Termin
zu bestimmen, wenn die älteren Auflagen schon vor Ablauf der ge—
währten Frist sollten aufgebraucht sein.

Inhaltlich wird zur neuen Rechtschreibung bemerkt, daß in dem zum
Regelbuch gehörigen Wörterverzeichnis bei vielen Wörtern doppelte
Schreibweisen vorgesehen sind, von denen die zweite regelmäßig in
runden Klammern () gesetzt ist; diese in runden Klammern befind—
lichen Schreibungen sind in der Schule nicht zu gebrauchen.

Die K. Regierungen, Kammern des Innern, werden beauftragt,
gegenwärtige Entschließung in den Kreisamtsblättern und in den
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.