Full text : 1903 (0004)

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An die sämtlichen dem K. Staatsministerium des In—
nern für Kirchen- und Schulangelegenheiten unter—
geordneten Stellen und Behörden, Schulen und
Unterrichtsanstalten.

Kal. Staatsministerinm des Inneru
kür Kirchen- und Schulangelegenheiten.

Nachdem die K. Bayerische Staatsregierung mit Allerhöchster
Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Prinzregen—
tenn einer Vereinbarung mit den übrigen deutschen Bundesregierungen
und mit Oesterreich bezüglich der einheitlichen Gestaltung der deutschen
Rechtschreibung beigetreten war, haben die K. Bayerischen Staatsministerien
 und das K. Kriegsministerium mit Entschließung vom 30.
Dezember 1902 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1903 Seite 3 f.) an—
deordnet, daß die nunmehr für das deutiche Sprachgebiet einheitlich
fesigesetzte Rechtschreibung vom 1. Januar 1903 an bei allen Aus—
fertigungen und Veröffentlichungen der sämtlichen Stellen und Be—
hörden im Zivil- und Militärdienste des Königreichs Bayern zur Au⸗
wendung zu gelangen habe.
Im' Ans hlusse hieran wird als Zeitpunktefür die Einführung
der neuen Rechtschreibung in den bayerischen Schulen und Unterrichts—
anstalten“ der Beginn' des Schuljahres 1903,04 — d. i. bei den
ländlichen und einem Teile der städtischen Voltsschulen der J. Mai
1903, bei den übrigen städtischen Volksschnlen und bei den Mittel—
schulen der Schulbeginn im Monat September 1903 — hestimmt.
Bei der Aufnahmsprüfung an den Mittelschulen im Herbste 1903
ist von den Prüflingen die Kenntnis der neuen Rechtschreibung noch
nicht zu verlangen.
Von dem bayerischen Regelbuch nebst Wörterverzeichnits, das im
Verlage von R. Oldenbourg in München erschienen ist und
von dort zu dem amtlich bestimmten Preise (geheftet 15 5, ge—
            
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