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Jeder Bewerber um eine Schulstelle hat seinem Gesuch eine be—
glaubigte Abschrift seines Zeugnisses über bestandene Anstellungs—
prüfung beizufügen. Dem Lehrpersonal ist von vorstehender Ent—
schließung zwecks Eintrages im Rescriptenbuch Kenntnis zu geben.
Speyer, den 29. Januar 1903.
K. B. Regierung der Pfalz, Kammer des Innern:
v. Neuffer, K. Regierungs-Präsident.