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haben die Kgl. Distrikisschulinspektionen die bei ihnen eingereichten
Gesuche des ihnen unterstellten Lehrpersonals um Verleihung erledigter,
zur Bewerbung ausgeschriebener Schulstellen mit einem Zeugnis über
die dienstliche Wirksamkeit und das bürgerliche Verhalten, sowie mit
einem Qualifikationsauszuge — veranlaßtenfalls nach Einvernahme
der zuständigen Kgl. Lokalschulinspektionen — und mit gutachtlicher
Aeußerung über Leistungen im Gesang und Orgelspiel zu versehen.
(Für dieses Zeugnis ist nachstehendes Formular A zu verwenden.)
Das von der Kgl. Distriktsschulinspektion ausgestellte Zeugnis
ist dem Kgl. Bezirksamt zur Einstellung der Oualifikation über das
staatsbürgerliche Verhalten und zur Mitzeichnung und etwaigen Er—
innerung mit den Verhandlungen zu übersenden und von hier an die
Kgl. Distriktsschulinspektion der erledigten Schulstelle alsbald weiter
zu leiten, wobei auf Abs. XVeu. XVIder Regierungs-Entschließung
vom 18. Dezember 1902 Nr. 30056 K hingewiesen wird. (Für die
in Abs. XVII vorgeschriebene, von der Kgl. Distriktsschulinspektion
der erledigten Schulstelle aufzustellende tabellarische Uebersicht der
eingelaufenen Gesuche, in welcher die Bewerber nach dem Dienstalter
aufzuführen sind, ist nachstehendes Formular Be zu benützen.)
Bei dem Lehrpersonal an konfessionell gemischten Schulen, welche
der gemeinsamen Aufsicht der einschlägigen Distriktsschulinspektionen
der beteiligten Konfessionen unterstellt sind, obliegt die Ausstellung
des Zeugnisses und die Herstellung der Uebersicht der Distriktsschul—
inspekrion derjenigen Konfession, welcher der Bewerber um die erledigte
Stelle angehört.
Indes sind Zeugnis und Uebersicht von dem zur Aufsicht mit
zuständigen Kgl. Distriktsschulinspektor der anderen Konfession mitzu—
zeichnen.
Die Uebersicht ist sodann mit allen Gesuchen und mit gutachtlicher
Aeußerung an das der erledigten Schulstelle vorgesetzte Kgl. Bezirks—
amt einzusenden und von hier ungesaͤumt nach Ablauf der festgesetzten
Frist der Kgl. Regierung mit gutachtlichem Bericht vorzulegen.