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Homburg, den 29. Januar 1903.
Circular M 28.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Unfallversicherung der beim Körge—
schafte beteiligten Personen.
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Nachstehend folgt Abdruck eines Ausschreibens des Vorstandes
der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für die Pfalz
zur Kenntnisnahme und geecigneten Verständigung der gemeindlichen
Mitglieder der Körkommission.
Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung der land- und
forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschafst für den Regierungsbezirk der
Pfalz vom 20. v. M. wurde das Genossenschaftsstatut vom 20. No⸗—
vember 19014 (Kreisamtsblatt 1902 S. 9) durch folgende Bestimmung
ergänzt:
832 4.
Die nichtbeamteten Mitglieder der Körausschüsse sind bei der
Genossenschaft gegen die Folgen von Unfällen versichert, welche sie
bei der Vornahme des Körgeschäftes erleiden.
Die Versicherung erfolgt durch Uebernahme der Unfallentschädigung
auf die Genossenschaftskasse.
Als Jahresarbeitsverdienst gilt der für den Sitz ihrer landwirt—
schaftlichen Betriebe festgesetzte durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst
männlicher erwachsener Arbeiter.
Kgl. Bezirksamt:
Stöhsel.
An
die Bürgermeisterämter
des Bezirks.